Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen
In November 2000 erhielt das Gesetz über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen die königliche Genehmigung und trat am 1. Januar vollständig in Kraft.
Das Gesetz gilt für rund 100.000 Behörden, darunter auch Großbritanniens neun Regierungseinrichtungen. Es sieht einen umfassenderen Zugang zu allen Arten von Informationen, die bei den Behörden dokumentiert sind, und verpflichtet diese, die verlangten Informationen offen zu legen, es sei denn, sie fallen unter den Schutz einer Ausnahmeregelung. Die Antwort muss laut Gesetz innerhalb einer Frist von 20 Werktagen zugestellt werden.
Das Gesetz wurde mit dem Ziel erlassen, eine Kultur der Offenheit, Transparenz und Rechenschaft in der Regierung zu fördern. Auch Yorkshire Forward bekennt sich zur Einhaltung der im Gesetz über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen auferlegten Verpflichtungen.
Wichtigste Inhalte des Gesetzes über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen
Das allgemeine Recht auf Zugang zu Informationen, die öffentliche Behörden im Rahmen der Ausführung ihrer öffentlichen Aufgaben aufzeichnen unter Vorbehalt bestimmter Auflagen und Ausnahmen.
In den meisten Fällen, in denen Informationen unter den Schutz einer Ausnahme fallen und nicht zugänglich gemacht werden müssen, sind die Behörden verpflichtet, diese Informationen offen zu legen, wenn, nach Ansicht der Behörde, das öffentliche Interesse an der Offenlegung das öffentliche Interesse an einer Nichtoffenlegung überwiegt.
Im Rahmen des Gesetzes wurde das Amt des Information Commissioner (Leiter der nationalen Datenschutzbehörde) und das Information Tribunal geschaffen, das über weit reichende Befugnisse zur Durchsetzung dieser Rechte verfügt.
Anforderung von Informationen
Wenn die von Ihnen angeforderten Informationen Teil des Veröffentlichungsprogramms bilden, können Sie diese auf der Webseite finden. Links zu verschiedenen Bereichen des Veröffentlichungsprogramms finden Sie im unteren Abschnitt dieser Seite oder auch über die Suchfunktion. Wenn die von Ihnen gewünschten Informationen lediglich per Post verfügbar sind, kann eine entsprechende schriftliche Anfrage gestellt werden.
Bitte geben Sie bei der Anforderung von Informationen umfassende Einzelheiten zu den Informationen an, die Sie von Yorkshire Forward erhalten möchten und von denen Sie glauben, dass sie verfügbar sind. Bitte geben Sie so detaillierte Angaben wie möglich an, damit wir die gewünschten Informationen zusammenstellen können.
Hierzu benötigen wir Ihren Namen, Ihre Anschrift, sowie, falls verfügbar, Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Diese Informationen sind erforderlich, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können, und werden in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz aufbewahrt.
Bitte geben Sie an, auf welchem Wege Sie die gewünschten Informationen erhalten möchten. Wir werden versuchen, Ihrem Wunsch soweit wie möglich nachzukommen. Sollte dies nicht möglich sein, werden wir Ihnen den Grund erläutern und eine Alternative vorschlagen.
Sollten die von Ihnen bereitgestellten Angaben nicht ausreichen, um festzustellen, ob wir über die gewünschten Informationen verfügen oder nicht, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um weitere Informationen anzufordern. Wenn wir über ausreichende Angaben verfügen und bestätigen können, dass wir über die gewünschten Informationen verfügen, werden wir im nächsten Schritt bestimmen, ob wir Ihnen diese Informationen darlegen können und ob Sie eine Gebühr hierfür entrichten müssen.
Sollten wir die Bereitstellung der gewünschten Informationen ablehnen, werden wir Ihnen die Gründe hierfür erläutern und warum diese Anwendung finden.
Wenn wir (i) über ausreichende Informationen zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verfügen, (ii) die anfallende Gebühr erhalten haben (falls zutreffend) und (iii) die Offenlegung der Informationen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen nicht abgelehnt haben, werden wir Ihnen die gewünschten Informationen innerhalb von 20 Werktagen zukommen lassen.
Yorkshire Forward bemüht sich stets, Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gemäß dem Gesetz über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen behalten wir uns jedoch das Recht vor, für die Informationen gegebenenfalls Gebühren zu verrechnen, wenn der Arbeits- und Kostenaufwand dies rechtfertigen.
Jede Behörde ist im Rahmen des Gesetzes über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, ein Veröffentlichungsprogramm zu erstellen, in dem dargelegt wird, welche Informationen grundsätzlich veröffentlicht werden. Unser Veröffentlichungsprogramm enthält Beispiele für die Art von Informationen, über die wir verfügen, was sich für die Beschreibung der gewünschten Informationen als hilfreich erweisen kann.
Jegliche Informationsanforderungen im Rahmen des Gesetzes über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen sollten in schriftlicher Form an The Corporate Information Manager, Yorkshire Forward, Victoria Square, 2 Victoria, Leeds, LS11 5AE gerichtet werden. Sie können auch eine E-Mail an foi@Yorkshire-Forward.com (diese E-Mail-Adresse gilt auch für Anforderungen im Rahmen der Umweltinformationsverordnung (Environmental Information Regulation)) senden.
Wie lange dauert es, bis meine Anfrage bearbeitet wird?
Die genaue Zeit bis zur Beantwortung Ihrer Anfrage hängt jeweils von der Art und Komplexität der Anfrage ab. Gemäß dem Gesetz über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen sind wir generell verpflichtet, Ihre Anfrage innerhalb von 20 Werktagen nach Erhalt zu bearbeiten. Diese Frist beginnt mit dem ersten Werktag nach Erhalt der Anfrage. Wochenenden und Feiertage gelten nicht als Werktage. Sollten wir weitere Angaben oder eine Klarstellung von Ihnen benötigen, werden die verstrichenen Werktage nicht gezählt, bis wir diese Informationen von Ihnen erhalten haben.
In Fällen, in denen eine Prüfung hinsichtlich des öffentlichen Interesses notwendig ist, sind wir gemäß dem Gesetz über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen berechtigt, eine Verlängerung der 20-tägigen Frist zu beantragen.
Welche Informationen sind von der Offenlegung ausgenommen?
Das Gesetz über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen sieht 22 Ausnahmen von der Offenlegung vor. Acht davon sind uneingeschränkte Ausnahmen; die anderen 16 werden als eingeschränkte Ausnahmen bezeichnet, bei denen Yorkshire Forward RDA zu entscheiden hat, ob die Offenlegung oder die Zurückhaltung der Informationen im öffentlichen Interesse liegt.
Weitere Informationen zu diesen Ausnahmen erhalten Sie unter www.informationcommissioner.gov.uk. Ähnliche Ausnahmen gelten auch für die Umweltinformationsverordnung (Environmental Information Regulation). Weitere Informationen zu diesen Ausnahmen finden Sie unter www.defra.gov.uk/corporate/opengov/accessinfo.htm
Beschwerdeverfahren
Sollten Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sein, können Sie eine interne Prüfung Ihrer Anfrage durch Yorkshire Forward beantragen. Eine solche Anfrage auf Prüfung sollte an den Director of Finance gerichtet werden (klicken Sie hier für weitere Informationen). Ein Mitglied des oberen Managements wird die Prüfung durchführen. Sie werden innerhalb von 20 Werktagen über das Ergebnis informiert. Sollte Ihnen dies weiterhin nicht genügen, können Sie sich an den Information Commissioner wenden, um eine Entscheidung hinsichtlich der Bearbeitung Ihrer Anfrage zu erwirken. Der Information Commissioner ist eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die Überwachung der Anwendung dieses Gesetzes zuständig ist.
Bitte richten Sie die Anforderung einer Prüfung durch den Information Commissioner schriftlich direkt an FOI Compliance Team (Complaints), The Information Commissioner, Wycliffe House, Water Lane, Wilmslow, Cheshire SK9 5AF.
Umweltinformationsverordnung
Über die E-Mail-Adresse foi@Yorkshire-Forward.com können Sie außerdem Informationen im Rahmen der Umweltinformationsverordnung anfordern. Weitere Informationen zu dieser Verordnung erhalten Sie vom Information Commisioners Office unter www.informationcommissioner.gov.uk.
Bitte beachten Sie, dass für die Offenlegung persönlicher Informationen weiterhin das Datenschutzgesetz von 1998 gilt.
Urheberrecht
Wenn Sie die von Yorkshire Forward im Anschluss an eine Anfrage im Rahmen des Gesetzes über die Auskunftspflicht öffentlicher Einrichtungen bereitgestellten Informationen wieder verwenden oder vervielfältigen möchten (zum Beispiel für geschäftliche Zwecke oder zur Weitergabe an Dritte), müssen Sie eventuell zunächst eine Urheberrechtslizenz beantragen.